Das Cottbuser Sozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die derzeit vom Jobcenter OSL verwendete KdU-Richtlinie unwirksam ist. Das bedeutet, dass das Jobcenter sämtliche Wohnkosten zu erstatten hat. Das Jobcenter kann nicht einwenden, die Wohnung wäre zu groß oder zu treuer. Ebenso wenig kann das Jobcenter die Betroffenen zum Umzug zwingen.

In der letzten Zeit hebt das Jobcenter OSL auf unser Drängen verstärkt rechtswidrige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf, weigert sich aber, die zu Unrecht eingezogenen Forderungen an die Betroffenen zu erstatten. Die Betroffenen sind deshalb gezwungen, die Erstattungsforderung im Wege einer neuen Klage geltend zu machen.

Nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage sind die Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eigene Forderungen gegen die Betroffenen mit den laufenden Leistungen  aufzurechnen. Davon wird neuerdings verstärkt Gebrauch gemacht. Eine Aufrechnung ist allerdings nicht zulässig, wenn gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt worden ist. Beide Rechtsbehelfe entfalten aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf deshalb von den Bescheiden vorerst – nämlich bis zur  Bestandskraft der Entscheidung – keinen Gebrauch machen.

Ich rate dringend allen Mandanten, keine Eingliederungsvereinbarungen mehr zu unterschrieben. Ich habe bisher nicht eine einzige Eingliederungsvereinbarung gesehen, die zu unterschreiben für den Betroffenen sinnvoll wäre. In der Regel dienen derartige „Vereinbarungen“ dem Jobcenter nur dazu, neue Sanktionsbescheide vorzubereiten.